Art 430 CRR bildet die zentrale Grundlage für die Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen durch Institute. Mit der VO (EU) 2024/1623 hatte der europäische Gesetzgeber auch diese Norm geändert, um die jüngste Fassung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) umzusetzen. Diese Standards führten zum Erlass der DVO (EU) 2024/3117 der Kom, die seither technische Durchführungsstandards (RTS) für die Anwendung der CRR auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute festlegt.

