ABGB: §§ 914, 915
Leitsätze (der Redaktion)
Schließt die Effektivklausel einer Bankgarantie weder Teilzahlungen noch eine Überweisung durch Dritte aus, indem diese Klausel als Auszahlungsbedingung den Eingang des vollen Haftrücklassbetrages auf einem beim Garanten geführten Konto verlangt, so wird diese Bedingung auch dann erfüllt, wenn der Haftrücklassbetrag von einem Dritten (hier: der Hausverwaltung des Begünstigten) in zwei Teilen überwiesen wird.