ABGB: §§ 869, 879 Abs 3, §§ 988, 1295 Abs 2
Leitsätze (der Redaktion)
Ein echter (endfälliger) Fremdwährungskredit liegt vor, wenn der Kredit ganz oder teilweise in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kredit in einer anderen Währung als in Euro ausbezahlt wird. Maßgebend ist allein, dass die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet.