ABGB: § 1425
Leitsätze (der Redaktion)
Argumentiert die Erlegerin, der Erlagsgrund sei gegenüber allen ihren Vertragspartnern in der technischen Beschaffenheit der "Blockchain" als Gesamtheit begründet, so ist daraus nichts gewonnen, weil der Gerichtserlag nach § 1425 ABGB nicht zur Umgehung technischer Probleme vorgesehen ist und im Übrigen der die Leistung verhindernde Grund nicht in der Person des Erlegers selbst gelegen sein darf.