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Umzäunung ist ein geeigneter Modus zur Bestellung eines Warenlagers als Pfand

JudikaturOGHBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2023/270ZFR 2023, 607 Heft 12 v. 13.12.2023

ABGB: §§ 427, 451, 452, 1431

Leitsatz (der Redaktion)

Verpfändet der Pfandschuldner eine Pfandsache, die von Hand zu Hand (§ 451 Abs 1 Satz 1 ABGB) nicht übergeben werden kann, kommt subsidiär eine symbolische Übergabe (§ 452 iVm § 427 ABGB) in Betracht. Dementsprechend kann ein Warenlager als Pfandsache durch Umzäunung übergeben werden.

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