ABGB: §§ 427, 451, 452, 1431
Leitsatz (der Redaktion)
Verpfändet der Pfandschuldner eine Pfandsache, die von Hand zu Hand (§ 451 Abs 1 Satz 1 ABGB) nicht übergeben werden kann, kommt subsidiär eine symbolische Übergabe (§ 452 iVm § 427 ABGB) in Betracht. Dementsprechend kann ein Warenlager als Pfandsache durch Umzäunung übergeben werden.