NO: §§ 52 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Ein Anerkenntnis ohne Bereinigungswirkung (Schuldbekenntnis) kann nach der Rsp keine konstitutive Wirkung entfalten. Zudem ist anerkannt, dass ein abstraktes Schuldversprechen dem österr Recht grds - mangels gesetzlicher Sonderregelung - fremd ist. Ein reines Schuldbekenntnis, bei dem kein Rechtsgrund vorliegt, bleibt daher ohne rechtliche Wirkung.