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Keine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich Nutzung eines Sparkassenbuchschließfaches

JudikaturOGHBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2023/230ZFR 2023, 512 Heft 10 v. 23.10.2023

ABGB: §§ 1295 ff

Leitsatz (der Redaktion)

Klärt die Bank den Kunden darüber auf, dass Sparkassenbuchschließfächer ausschließlich zur Verwahrung von Sparbüchern und Sparkarten geeignet sind, ist sie nicht verpflichtet, ihn erneut über die fachgerechte Nutzung aufzuklären, wenn sie uU erkennen könnte, der Kunde würde ein Sparkassenbuchschließfach widmungswidrig verwenden.

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