ABGB: §§ 1295 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Klärt die Bank den Kunden darüber auf, dass Sparkassenbuchschließfächer ausschließlich zur Verwahrung von Sparbüchern und Sparkarten geeignet sind, ist sie nicht verpflichtet, ihn erneut über die fachgerechte Nutzung aufzuklären, wenn sie uU erkennen könnte, der Kunde würde ein Sparkassenbuchschließfach widmungswidrig verwenden.