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Verwaltungsstrafe wegen fehlenden Hinweises auf die "Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen"

JudikaturBVwGBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/231ZFR 2023, 514 Heft 10 v. 23.10.2023

WAG 2018: § 73 Abs 9, § 95 Abs 3

Leitsatz (der Redaktion)

Der bloße in den Kundenunterlagen enthaltene Hinweis "Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien." erfüllt nicht die gesetzl Anforderung an eine Wertpapierfirma, ihre Kunden auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübl Entgelte hinzuweisen.

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