WAG 2018: § 73 Abs 9, § 95 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Der bloße in den Kundenunterlagen enthaltene Hinweis "Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien." erfüllt nicht die gesetzl Anforderung an eine Wertpapierfirma, ihre Kunden auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübl Entgelte hinzuweisen.