BWG: §§ 31 f, § 40
Leitsatz (der Redaktion)
Das Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG ist eine gesetzl Bestimmung, die die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Sie normiert allerdings kein zivilrechtl Übertragungsverbot. Die Bestimmung steht einer Auszahlung an einen Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen.