ABGB: §§ 1300, 1313a
Leitsätze (der Redaktion)
Wenn der Berater völlige Risikolosigkeit einer Geldanlage verspricht, ohne entsprechende besondere Informationen vorzulegen, erhöht sich für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht; für eine Haftung des späteren Ausfalls aus einem Auskunftsvertrag ist in diesem Fall der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen.