ABGB: § 1295
Leitsätze (der Redaktion)
Die Vereinnahmung von Innenprovisionen und damit auch der Abschluss und die Genehmigung einer dementsprechenden Vertriebs- und Provisionsstruktur ist nicht per se rechtswidrig.ABGB: § 1295
Leitsätze (der Redaktion)
Die Vereinnahmung von Innenprovisionen und damit auch der Abschluss und die Genehmigung einer dementsprechenden Vertriebs- und Provisionsstruktur ist nicht per se rechtswidrig.