ABGB: §§ 1295, 1323
Leitsätze (der Redaktion)
Die dem Anleger auferlegte Behauptungs- und Beweislast knüpft an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an. Sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte, was der Fall ist, wenn die Kl das Geld bei korrekter Beratung zur Renovierung des Hauses ihres Ehemanns verwendet, also nicht dem Kapitalmarkt zugeführt hätte.