RL 93/13/EWG : Art 3, Art 4, Art 5, Art 6, Art 8 Z 1 lit q
Tenor (des Gerichts)
Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass eine Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt werden kann, Gegenstand eines Novationsvertrags zwischen diesem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher sein kann, mit dem der Verbraucher auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde, vorausgesetzt, dieser Verzicht beruht auf einer freiwilligen und aufgeklärten Zustimmung des Verbrauchers, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.