Der EuGH sieht in einer Rückabwicklungsnorm, deren Verjährung kenntnisunabhängig zu laufen beginnt, einen Widerspruch zur Klausel-RL. Der Beitrag untersucht die möglichen Auswirkungen dieser E auf die analoge Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre ab Bereicherungseintritt bei Rückabwicklung zu viel bezahlter Kreditzinsen.