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Missbräuchlichkeit und Verjährung im Licht von Äquivalenz, Effektivität und Rechtssicherheit

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/242ZFR 2020, 564 Heft 11 v. 25.11.2020

RL 93/13/EWG : Art 2 lit b, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1

Tenor (des Gerichts)

Art 2 lit b, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchl Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatl Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insb durch die RL 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).

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