Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48/EG ): Art 2 Abs 6, Art 3 lit g, h, i, l, Art 5, Art 8, Art 10, Art 19
Tenor (des Gerichts)
Der Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art 3 lit g Verbraucherkredit-RL ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.