ABGB: §§ 1295 ff, § 1299
Leitsatz (der Redaktion)
Das BerufungsG hat vertretbar verneint, dass eine Bank, die - allein aufgrund einer nicht geforderten Vinkulierung einer Kaskoversicherung zu ihren Gunsten - Kenntnis von der konkreten Gefahr erlangt, dass diese von ihr mit der Kreditnehmerin gar nicht vereinbarte, dennoch aber von einem Dritten eingerichtete Sicherheit verloren geht, die Kreditnehmerin davon informieren muss. Betroffen sind damit näml Umstände, die außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Kl und der bekl Bank, also allein in der Sphäre der Kl liegen, der es überlassen war, wem sie das kreditfinanzierte Fahrzeug überlässt und (va) wie sie sich diesem gegenüber absichert. Dass die Bejahung einer Informationspflicht nur wegen des der Bank bekannten wirtschaftl Interesses ihrer Kreditnehmerin an der Aufrechterhaltung dieser Sicherheit vom BerufungsG als unzulässige Überspannung der kreditvertragl Nebenpflichten angesehen wurde, bedarf daher keiner Korrektur.