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Mehrere Ansprüche eines Gläubigers im gleichen Rang können nach eigenem Ermessen befriedigt werden

JudikaturOGHBearbeiter: Clemens VölklZFR 2019/276ZFR 2019, 635 Heft 12 v. 20.12.2019

EO: §§ 218, 216, 214 Abs 2

Leitsatz (der Redaktion)

Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann in Abweichung zu § 218 Abs 1 EO die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.

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