EO: §§ 218, 216, 214 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann in Abweichung zu § 218 Abs 1 EO die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.