ABGB: § 1304
Leitsätze (der Redaktion)
Eine Interessenkollision bei der Annahme von über das Agio hinausgehenden Provisionen ist zu verneinen, wenn der Berater die strittigen Beteiligungen auch ohne zusätzl Vergütungen von dritter Seite empfohlen hätte. Die Beweislast für diesen Umstand trifft den Berater. Hierfür gilt kein herabgesetztes, sondern das Regelbeweismaß.