Die delegierte VO (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. 12. 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds ("der Fonds") wurde am 30. 3. 2016 im ABl der Europäischen Union veröffentlicht und gilt retroaktiv seit dem 1. 1. 2016, dem Tag, an welchem der einheitliche Abwicklungsfonds operativ wurde.1 Die Verordnung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in Art 75 Abs 4 der SRM-VO2 und richtet sich an den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung SRB ("Single Resolution Board") als Eigentümer des Fonds.3