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Verordnung über Anlagestrategie des einheitlichen Abwicklungsfonds kundgemacht

AktuellesUnionsrechtBearbeiterin: Dr. Pamela LintnerZFR 2016/124ZFR 2016, 305 Heft 6 v. 15.6.2016

Die delegierte VO (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. 12. 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds ("der Fonds") wurde am 30. 3. 2016 im ABl der Europäischen Union veröffentlicht und gilt retroaktiv seit dem 1. 1. 2016, dem Tag, an welchem der einheitliche Abwicklungsfonds operativ wurde.11Die Verordnung trat am 19. 4. 2016 (am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Nach Maßgabe von Art 67 Abs 1, Art 77 und Art 99 Abs 6 der VO (EU) 806/2014 beginnt die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und seine Inanspruchnahme am 1. 1. 2016, vorbehaltlich des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge. Die Verordnung hat ihre Ermächtigungsgrundlage in Art 75 Abs 4 der SRM-VO22VO (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7. 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der VO (EU) 1093/2010. und richtet sich an den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung SRB ("Single Resolution Board") als Eigentümer des Fonds.33Art 67 Abs 3 der VO (EU) 806/2014.

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