FMA
1. Problemstellung
Finanzinstitutionen müssen idR einen Geschäftsplan (GP) erstellen.1 Die Funktion dieser Pläne reicht von einer Art Businessplan bis zu einem verbindlichen und detaillierten Leistungskatalog. An diesem zweiten Ende der Skala ist der GP der Pensionskassen (PK) angesiedelt. Dieser hat nach § 20 Abs 2 Pensionskassengesetz (PKG) sämtliche Angaben und Parameter2 zum Betrieb des PK-Geschäfts zu enthalten, so insb die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln, Rechnungszins etc), die Formeln für die Leistungsberechnung und die Aufteilung des Veranlagungs- sowie des versicherungstechnischen Ergebnisses auf die Berechtigten. Damit determiniert der GP in weiten Teilen die (Berechnung der) Höhe der (späteren) Leistungen an die Berechtigten. Bedenkt man weiter, dass der GP grundsätzlich einseitig von der PK erlassen wird und von dieser auch jederzeit geändert werden kann, sind die Interessen der Berechtigten potenziell massiv betroffen. Um dies zu verhindern, bedarf der GP vor seiner Durchführung einer Bewilligung durch die FMA.3 Mit der Festlegung im GP und dessen Bewilligung wird der Geschäftsinhalt für die PK insofern verbindlich, als die PK keine vom GP abweichenden Geschäfte tätigen darf.4