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Das Zusammenspiel von Mindestinhalt, Bewilligungspflicht und Anzeigepflicht beim Pensionskassen-Geschäftsplan

BeiträgeDr. Michael ReinerZFR 2014/136ZFR 2014, 206 Heft 5 v. 18.8.2014

FMA

1. Problemstellung

Finanzinstitutionen müssen idR einen Geschäftsplan (GP) erstellen.11Versicherungen: § 8 VAG; Banken (und Vorsorgekassen): § 4 Abs 3 Z 3 BWG; Wertpapierfirmen (bei Tätigkeit im EWR): § 13 Abs 1 Z 3 WAG 2007; § 5 Abs 1 Z 3 AIFM-G; § 3 Abs 2 BauspKG; § 2 Abs 4 BörseG; § 6 Abs 1 Z 2 ZaDiG. Die Funktion dieser Pläne reicht von einer Art Businessplan bis zu einem verbindlichen und detaillierten Leistungskatalog. An diesem zweiten Ende der Skala ist der GP der Pensionskassen (PK) angesiedelt. Dieser hat nach § 20 Abs 2 Pensionskassengesetz (PKG) sämtliche Angaben und Parameter22Zur Diktion: Der GP muss nach § 20 Abs 2 PKG "sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter" enthalten. Diese reichen von den angebotenen Leistungen über die Rechnungsgrundlagen bis zur Zulässigkeit von HTM-Bewertungen. Als Sammelbegriff für diese zwingenden Mindestinhalte verwende ich die Bezeichnung "Parameter". zum Betrieb des PK-Geschäfts zu enthalten, so insb die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln, Rechnungszins etc), die Formeln für die Leistungsberechnung und die Aufteilung des Veranlagungs- sowie des versicherungstechnischen Ergebnisses auf die Berechtigten. Damit determiniert der GP in weiten Teilen die (Berechnung der) Höhe der (späteren) Leistungen an die Berechtigten. Bedenkt man weiter, dass der GP grundsätzlich einseitig von der PK erlassen wird und von dieser auch jederzeit geändert werden kann, sind die Interessen der Berechtigten potenziell massiv betroffen. Um dies zu verhindern, bedarf der GP vor seiner Durchführung einer Bewilligung durch die FMA.33§ 20 Abs 4 PKG. Damit ist der GP auch aufsichtsstrategisch ein sehr effizientes Instrument, das den Anforderungen an eine risikobasierte Aufsicht sehr gut entspricht, in dem er eine materielle Ex-ante-Kontrolle des Prüfaktuars und der FMA ermöglicht. Vgl IOPS, Toolkit for Risk-based pensions supervision, Module 0 - Introduction (2012), abrufbar unter http://www.iopstoolkit.org/ (18. 4. 2014). Freilich greift eine solche Kontrolle besonders intensiv in die Erwerbsfreiheit ein. Mit der Festlegung im GP und dessen Bewilligung wird der Geschäftsinhalt für die PK insofern verbindlich, als die PK keine vom GP abweichenden Geschäfte tätigen darf.44§ 8 Abs 3 PKG, § 46a Abs 1 Z 16 PKG.

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