WAG 2007: § 52 Abs 3, § 53 Abs 1
1. Sind im einzigen Dokument, das es in einem Kreditinstitut zum Thema Durchführungspolitik gibt, die mit der Ausführung von Kundenorders beauftragten Dritten nicht namentlich genannt, ist der objektive Tatbestand einer Übertretung des § 52 Abs 3 Z 1 WAG 2007 verwirklicht.