BWG: § 40 Abs 2, § 99 Abs 1 Z 9
1. Beabsichtigt die Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Girokontos bei einer inländischen Bank (und hat sie gewusst), dass sie über dieses Konto Zahlungen für eine dritte Person abwickeln lassen wird und dass sie Zahlungseingänge für diese dritte Person treuhändig verwalten und damit die Miete der Wiener Wohnung von dieser dritten Person begleichen wird, so hat die Beschuldigte im Auftrag und auf Rechnung der dritten Person Zahlungen mit Geld derselben vorgenommen. Es wäre daher an ihr gelegen, bei der Kontoeröffnung dieses Treuhandverhältnis offenzulegen.