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Finanzmarktrechtliche Judikatur des UVS Wien 20122626Der vorliegende Beitrag hat die systematische Darstellung der im RIS veröffentlichten verwaltungsstrafrechtlichen Rsp des UVS Wien im Bereich des Finanzmarktrechts im Zeitraum 1. 1. 2012 bis zum Stichtag 31. 12. 2012 zum Gegenstand (abgefragt am 21. 1. 2013). - Teil 2

JudikaturUVS WienZFR 2013/132ZFR 2013, 234 Heft 5 v. 12.8.2013

4. BWG2727Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz - BWG); StF: BGBl 1993/532 (NR: GP 18. RV 1130 AB 1170 S 127. BR: AB 4571 S 573).

4.1. Ausübung eines Bankgeschäfts ohne behördliche Bewilligung
4.1.1. Tatort im Inland?2828UVS Wien 11. 1. 2012, 06/FMV/47/3362/2011.

In einem Fall vor dem UVS war fraglich, ob der Tatort der angelasteten Übertretung des BWG in Österreich gelegen war. Hier verweist der entscheidende Senat auf ein Urteil des OGH2929OGH 31. 8. 2006, 6 Ob 110/06d. und legte zT wörtliche Zitate daraus seinem Erkenntnis zugrunde. In diesem Urteil setzt sich der OGH detailliert mit der Frage auseinander, wann ein Bankgeschäft in Österreich vorliegt - dh welche Kriterien für eine derartige Beurteilung heranzuziehen sind.3030Insb wird auch vom OGH darauf hingewiesen, dass die europäische Kommission in ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen über den freien Dienstleistungsverkehr und das Allgemeininteresse an der zweiten Bankenrichtlinie, ABl C 1997/209, 6 ff, einen Überblick über die möglichen Anknüpfungskriterien zusammengestellt hat. Im konkreten Fall stand für den UVS fest, dass der Tatort in Österreich gelegen war, da zum einen ein ausschließlich in Österreich tätiger Vermögensberater seine in Österreich ansässigen Kunden auf die inkriminierten Veranlagungsmöglichkeiten durch die betroffene Gesellschaft angesprochen hat und diese von Österreich aus die Gelder überwiesen haben. Somit befand sich sowohl der gewöhnliche Aufenthalt bzw Wohnsitz der Kunden als auch jener des Dienstleisters (die Niederlassung des Berufungswerbers als selbstständiger Vermögensberater) in Österreich. Zum anderen wurden die Verträge unbestritten in Österreich angebahnt und abgeschlossen. Der UVS meint weiters, dass die im konkreten Fall betroffene Gesellschaft auf Zypern allein deshalb gründet wurde, um eine Veranlagung von Kundenvermögen abseits des in Österreich bestehenden Aufsichtsregimes - somit allein aus Gründen der Umgehung - durchführen zu können. Zudem waren alle Beteiligten österreichische Staatsbürger.

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