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UVS Wien: Nichtoffenlegung einer Treuhandschaft bei Mietenzahlung für eine dritte Person

JudikaturUVS WienBearbeiter: Mag. Rainer WolfbauerZFR 2013/133ZFR 2013, 240 Heft 5 v. 12.8.2013

BWG: § 40 Abs 2, § 99 Abs 1 Z 9

1. Beabsichtigt die Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Girokontos bei einer inländischen Bank (und hat sie gewusst), dass sie über dieses Konto Zahlungen für eine dritte Person abwickeln lassen wird und dass sie Zahlungseingänge für diese dritte Person treuhändig verwalten und damit die Miete der Wiener Wohnung von dieser dritten Person begleichen wird, so hat die Beschuldigte im Auftrag und auf Rechnung der dritten Person Zahlungen mit Geld derselben vorgenommen. Es wäre daher an ihr gelegen, bei der Kontoeröffnung dieses Treuhandverhältnis offenzulegen.

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