Das Bundesministerium für Justiz sendete Anfang Dezember einen Entwurf für ein Namensaktien-Umstellungsgesetz (NamUG) aus. Nach dem Gesetzesentwurf soll die bisher für alle Aktiengesellschaften geltende Wahlfreiheit zwischen Inhaber- und Namensaktien weitgehend aufgegeben werden. Für alle nicht börsenotierten Aktiengesellschaften sieht der Entwurf Namensaktien als Standardinstrument vor. Auf Inhaber dürfen Aktien künftig nur mehr lauten, wenn die Gesellschaft bereits börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse iSd § 3 AktG (in der geltenden Fassung) vorgesehen sind.