Durch die RV 924 BlgNR 24. GP (BG, mit dem ein E-Geldgesetz 2010 erlassen und das BWG, das ZaDiG, das VAG, das FMABG, die GewO, das KSchG, das KVHG und das BFG geändert werden sollen) soll die RL 2009/110/EG vom 16. 9. 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten umgesetzt werden.1 Die Bedingungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts bzw der Ausgabe von E-Geld und hier insb die aufsichtsrechtlichen Aspekte sollen EU-weit einem neuen einheitlichen Regime unterworfen werden. Zudem sollen die vertragsrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld für alle E-Geld-Emittenten einheitlich geregelt werden. Sowohl E-Geld als auch E-Geld-Emittenten werden einheitlich neu definiert. Gegenüber dem weitgehend unverändert gebliebenen ME wurden in der RV auch Novellen zum KHVG und dem BFG integriert.