Die Kommission hat am 12. 7. 2010 einen Vorschlag zur Änderung und Neufassung der RL über Einlagensicherungssysteme angenommen.1
Zu den Kernpunkten des Entwurfs:
Zukünftig soll sich der Anwendungsbereich der RL (weiterhin) auf "erstattungsfähige Einlagen" erstrecken, ds Bankeinlagen von Einlegern im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Bank. "Erstattungsfähig" sind Einlagen, die von Instituten zum Nennwert zurückzuzahlen sind, darunter auch in Fremdwährung geführte Konten (Art 5 Abs 4 des Entwurfs). Nicht geschützt werden Einlagen von Behörden, KI, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds und Pensionsfonds (Art 4 Abs 1). Die Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an alle gesetzlichen, "vertraglichen" sowie institutsbezogenen Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssystem anerkannt sind (Art 1 Abs 2).