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Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Umsetzung der CRD II (Richtlinien 2009/111/EG, 2009/83/EG und 2009/27/EG)

AktuellesBankenaufsichtBearbeiterin: Mag. Eva-Désirée Lembeck-Kapfer, LL.M.ZFR 2010/183ZFR 2010, 290 Heft 6 v. 10.12.2010

Die Umsetzung der CRD II, die auf Gesetzesebene bereits im August durch die Kundmachung einer umfangreichen Novelle des BWG unter BGBl I 2010/72 erfolgt war, wurde nun durch die Kundmachung von vier Verordnungen der FMA am 29. 10. 2010 abgeschlossen. Zahlreiche technische Änderungen wurden durch eine Novelle der Solvabilitätsverordnung unter BGBl II 2010/355 sowie eine Novelle der Offenlegungsverordnung unter BGBl II 2010/337 vorgenommen. Neu erlassen wurde unter BGBl II 2010/338 eine Verordnung der FMA betreffend die Mindestanforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement (Liquiditätsrisikomanagementverordnung - LRMV), mit der die entsprechenden Passagen aus Anhang V der CRD umgesetzt werden. Kreditinstitute sollen - im Verhältnis zum Umfang und Komplexität ihrer Geschäfte angemessene - Verfahren zur Steuerung und Begrenzung ihres Liquiditätsrisikos einrichten, um jederzeit über ausreichende Liquiditätspuffer zu verfügen. Ebenfalls neu erlassen wurde unter BGBl II 2010/336 eine Verordnung über die Anerkennung von hybridem Kapital (Hybridverordnung - HybV). Darin wird ausgehend von den Anforderungen an anrechnungsfähiges hybrides Kapital in § 23 Abs 4a Z 4 BWG (idF BGBl I 2010/72) definiert, welche Anreize zur Rückzahlung von hybridem Kapital als maßvoll anzusehen sind. Dabei wird auf die bereits im Sidney Press Release des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und in der Folge von den Leitlinien des CEBS zur Anerkennung von Hybridkapital erwähnten Erhöhungsvereinbarungen ("stepup"-Klauseln) sowie auf sog Principal Stock Settlements eingegangen. Die Verordnungen der FMA treten - parallel zur Novelle des BWG - am 31. 12. 2010 in Kraft.

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