Mit Erledigung vom 28. 9. 2010 hat das BMF zu 010206/0213-VI/5/2010 mitgeteilt, dass die in § 33 TP 8 Abs 2 Z 1 GebG enthaltene Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen nach der durch das DaKRÄG BGBl I 2010/28 erfolgten Änderung des ABGB für Einmalkreditverträge gilt, mithin für Darlehensverträge, bei denen der Darlehensbetrag gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren hingegeben wird (wobei der Vertrag mit statutenmäßig zu solchen Darlehensverträgen berechtigten Kreditinstituten abgeschlossen werden muss). Die Gebührenbefreiung gilt jedoch nicht für wiederholt ausnutzbare Kredite.