WAG 1997: § 23b Abs 3
1. Konzessionswidriges Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten kann die Entschädigerhaftung nach § 23b Abs 3 WAG 1997 auslösen.
2. Ein unmittelbares verpöntes Halten durch ein WPDLU kann auch dann vorliegen, wenn dieses zunächst vereinbarungsgemäß vorgenommene Veranlagungen (teilweise) wieder rückgängig macht und im Zuge der Veranlagung geschaffene Finanzinstrumente veräußert und selbst den Erlös vereinnahmt, anstatt diese Mittel an die Anleger zurückzuführen.