BörseG idgF: § 48a Abs 1 Z 2 lit a, § 48c
VStG § 7
Wer mit dem Ziel, durch seine Orders den Kurs einer Aktie zu stützen, somit in Manipulationsabsicht, einen erheblichen Anteil des börslichen Tagesvolumens im Handel mit der betreffenden Aktie bewegt und dabei vornehmlich mit in Tranchen gestückelten Orders in der Schlussauktion in Erscheinung tritt, begeht das Delikt der Marktmanipulation. Die Manipulationsabsicht ergibt sich im gegenständlichen Fall vor allem aus den vom Haupttäter mit den seine Orders ausführenden Wertpapierhändlern geführten und auf Tonband aufgezeichneten Telefongesprächen. Die für eine Investmentbank tätigen Wertpapierhändler, die die Orders des Haupttäters über einen längeren Zeitraum hinweg ausführten und von den manipulativen Absichten des Haupttäters Kenntnis hatten, sind Beitragstäter.