FMABG § 22 Abs 2
ZustG §§ 10, 24a Z 2
1. Gegen einen Bescheid der FMA, der (i) dem Beschwerdeführer aufträgt, gem § 10 Abs 1 ZustG für alle bei der FMA anhängigen Verfahren oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, und (ii) den FMA-Vertreter dem Beschwerdeführer - der Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, dessen Zertifikate im amtlichen Handel der Wiener Börse notieren - während einer Verhandlungspause eines gegen ihn beim UVS geführten Verwaltungsstrafverfahrens zustellen wollen, dessen Annahme dieser aber verweigert, ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs keine Beschwerde an den VwGH zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig waren. Ein solcher Bescheid greift nämlich in solche Verwaltungsstrafverfahren zweifellos ein, weil er sich auf alle bei der FMA anhängigen Verfahren bezieht. Insofern ist daher der verfahrensgegenständliche Bescheid als (auch) in Verwaltungsstrafverfahren ergangen anzusehen, eine Berufung (beim UVS) daher zulässig.