PKG § 15 Abs 1 und 4
BVergG 2002: § 20 Z 6 und 41, §§ 23 ff
1. Das Vorliegen einer bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist (erst) eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Pensionskassenvertrags und somit für die Erteilung eines Zuschlags, aber noch keine Voraussetzung für die (bloße) Zuschlagsentscheidung. Das Fehlen einer rechtsgültig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung betreffend die Pensionskassenleistungen.