BörseG idF vor BGBl I 2004/127: § 18 Z 1, § 48 Abs 1 Z 7
B-VG Art 18 Abs 1
Manipulationstechniken, die nicht durch Scheingeschäfte, sondern durch effektive Transaktionen gekennzeichnet sind, konnten auch vor der BörseG-Novelle 2005 (BGBl I 2004/127) das Ansehen der Wiener Börse schädigen. Handelt das Börsemitglied dabei aber in Ausführung von Kundenaufträgen, die für sich genommen nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar waren, begegnen der Anwendung von § 18 Z 1 BörseG Bedenken im Lichte des Art 18 Abs 1 B-VG.