Kreditinstitut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten; Die Versäumung der gesetzlichen Frist für die bereits einen Monat vor Durchführung zu erstattende Anzeige einer Änderung in der Person des Filialleiters an die FMA ist nicht strafbar, wenn die sofortige Abberufung des Filialleiters aus übergeordneten Interessen erforderlich und nicht vorhersehbar war.