BWG idgF: § 1 Abs 1 Z 7 lit e iVm § 98 Abs 1
WAG 1996: § 13 Z 4
Der Handel mit Wertpapieren, die bereits aufsichtsbehördlich vom Handel suspendiert wurden, auf einem (virtuellen) Sekundärmarkt ist als Effektengeschäft zu qualifizieren; Wohlverhaltensregeln; fortgesetztes Delikt; Verjährung; Aufsichts- und Kontrollverschulden