BWG idgF: § 98 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 7
WAG 1996: § 27 Abs 2 iVm § 13 Z 4
Das Finanzdienstleistungsunternehmen hat im Tatzeitraum ohne die erforderliche Konzession Handel mit den am 4. 3. 2004 von der Aufsichtsbehörde mit einer Handelssuspendierung belegten Wertpapieren betrieben, indem vom 15. 3. 2004 bis 15. 4. 2005 Kauf- und Verkauftransaktionen getätigt wurden, um Kunden des Finanzdienstleistungsunternehmen den Kauf und Verkauf der Wertpapiere trotz der Handelssuspendierung zu ermöglichen. Außerdem wurden den Kunden bei diesen Transaktionen insofern nicht alle zweckdienlichen Informationen gegeben, die zur Wahrung ihrer Interessen im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich gewesen wären, da die Kunden über die Handelssuspendierung der von ihnen veräußerten Wertpapiere nicht unterrichtet wurden.