BWG § 38 Abs 2 Z 1
FinStrG § 99 Abs 1
Sollen zum Nachweis einer Finanzstraftat (§ 33 FinStrG) gem § 99 FinStrG auch Daten aus Bankkonten dritter Personen gegenüber der Strafbehörde bekannt gegeben werden, so ist es zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses gem § 38 Abs 2 Z 1 BWG zwingend erforderlich, dass zwischen den offenzulegenden