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Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Kontodaten dritter Personen im Finanzstrafverfahren

Judikatur VwGHBankrechtZFR 2008/56ZFR 2008, 107 Heft 3 v. 5.6.2008

BWG § 38 Abs 2 Z 1

FinStrG § 99 Abs 1

Sollen zum Nachweis einer Finanzstraftat (§ 33 FinStrG) gem § 99 FinStrG auch Daten aus Bankkonten dritter Personen gegenüber der Strafbehörde bekannt gegeben werden, so ist es zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses gem § 38 Abs 2 Z 1 BWG zwingend erforderlich, dass zwischen den offenzulegenden

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