WAG 1996 idF BGBl I 2001/97: § 12 Abs 3, § 27 Abs 2, § 28 Abs 1
TKG 1997: §§ 101, 104 Abs 3
Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs 3 WAG iVm § 27 Abs 2 WAG idF BGBl I 2001/97 und § 101 iVm § 104 Abs 3 TKG 1997 die Telefonwerbung für Finanzprodukte verboten („cold calling“). Die in § 12 Abs 3 WAG enthaltene Wortfolge „Anrufe“ ist vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden (VfGH 13. 12. 2007, G 16/07, Anm). Der Beschwerdefall ist Anlassfall für dieses Erkenntnis des VfGH. Damit ist nunmehr davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Anrufe keinesfalls dem Straftatbestand nach § 12 Abs 3 iVm § 27 Abs 2 WAG (idF BGBl I 2001/97) unterstellt und nach diesem sanktioniert werden durften. Damit bestand aber auch gem § 28 Abs 1 WAG idF BGBl I 2001/97 keine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde (FMA) zur strafrechtlichen Beurteilung des dem Bf angelasteten Fehlverhaltens. Die Prüfung einer - aufgrund der bereinigten Rechtslage allenfalls in Betracht kommenden - Verantwortlichkeit des Bf nach § 101 iVm § 104 Abs 3 Z 24 TKG 1997 fällt nicht in die Zuständigkeit der FMA. Der auf § 12 Abs 3 WAG iVm § 27 Abs 2 WAG idF BGBl I 2001/97 gestützte Bescheid der FMA wäre daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben gewesen.