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Zur Kundenidentifizierung nach BWG und WAG, insbesondere durch Erfüllungsgehilfen

BeiträgeRA Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) Univ.-Ass. Dr. Philipp KlausbergerZFR 2008/49ZFR 2008, 96 Heft 3 v. 5.6.2008

Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichten Banken und Finanzdienstleister zur Identifizierung ihrer Kunden. Dieser Identifizierungspflicht können sie auch durch Erfüllungsgehilfen nachkommen. Besteht dabei ein Kontakt zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Kunden im Sinne einer physischen Anwesenheit, so liegt auch kein Ferngeschäft vor. Die Anfertigung von Ausweiskopien im Zuge der Identifizierung ist eine bloße Empfehlung der Behörde und damit nicht verpflichtend, solange den Aufbewahrungspflichten des § 40 Abs 3 Z 1 BWG entsprochen wird.

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