AVG § 19 Abs 4
FMABG § 22 Abs 2
Gem Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die UVS ua in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen „in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen“ im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des UVS nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl VwGH 14. 11. 2001, 2000/03/0292; 20. 3. 2006, 2006/17/0026 1)). Der VwGH hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass § 22 Abs 2 FMABG verfassungskonform dahin gehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die „im Verwaltungsstrafverfahren“ ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Weder § 19 Abs 4 AVG noch § 22 Abs 2 FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde (FMA) in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Ladungsbescheid der FMA war vielmehr die Berufung an den UVS [Wien, Anm] möglich.