BWG § 40
EO §§ 296, 325, 331
1. Bei einem auf den Namen des Verpflichteten lautenden Wertpapierdepot erfolgt die Pfändung des in seinem Miteigentum stehenden Sammelbestandteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner; dabei ist die Bank, der der Verpflichtete die Wertpapiere anvertraut hat, Drittschuldner (1 Ob 190/04d = ÖBA 2005/1279 mwN).