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Zur Pfändung eines anonymen Wertpapierdepots

JudikaturOGHBearbeiter: Dr. Florian LinderZFR 2008/9ZFR 2008, 33 Heft 1 v. 5.2.2008

BWG § 40

EO §§ 296, 325, 331

1. Bei einem auf den Namen des Verpflichteten lautenden Wertpapierdepot erfolgt die Pfändung des in seinem Miteigentum stehenden Sammelbestandteils an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner; dabei ist die Bank, der der Verpflichtete die Wertpapiere anvertraut hat, Drittschuldner (1 Ob 190/04d = ÖBA 2005/1279 mwN).

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