In den §§ 25 und 26 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20071) (in der Folge kurz „WAG 2007“) werden Regelungen, die bei der Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister in einem Drittland außerhalb der EU zu beachten sind, normiert. Bei der Beurteilung, ob eine Auslagerung an einen Dienstleister in einem Drittland möglich ist, wird ua darauf abgestellt, ob der Dienstleister in seinem Herkunftsstaat registriert und zugelassen ist, einer behördlichen Beaufsichtigung unterliegt und zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes eine angemessene Kooperationsvereinbarung besteht. Seitens der FMA ist gem § 26 Abs 4 WAG ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden aus Drittländern, mit denen iSd § 26 Abs 1 Z 2 WAG angemessene Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Derzeit besteht jedoch keine angemessene Kooperationsvereinbarung.