Ein Rechtsträger iSd § 15 Abs 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20071) (in der Folge kurz „WAG 2007“), somit alle Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs 2 WAG sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 12 Abs 4 WAG und Kreditinstitute nach Maßgabe von § 9 Abs 7 BWG aus Mitgliedstaaten, hat gem § 22 Abs 1 WAG Aufzeichnungen über alle seine Dienstleistungen und Geschäfte zu führen, anhand derer die Finanzmarktaufsicht überprüfen kann, ob der Rechtsträger den Anforderungen des WAG 2007 nachkommt und alle Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden eingehalten hat. Der § 22 Abs 1 WAG stellt somit die Generalklausel für sämtliche Aufzeichnungspflichten nach dem WAG 2007 dar.