Mit der IIKV (Verordnung der Finanzmarktaufsicht über Standards für Verfahren und Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten und über Informationen für Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen), die am 27. 8. 2007 veröffentlicht wurde, werden in § 2 die Verfahren und Maßnahmen, welche die Rechtsträger iSd § 15 Abs 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 20071) (in der Folge kurz „WAG 2007“) in ihrer „Interessenkonflikt-Policy“ gem § 35 Abs 2 WAG schriftlich darzulegen haben, näher präzisiert. Die Verfahren und Maßnahmen sollen der Bewältigung von Interessenkonflikten, welche zwischen dem Rechtsträger und seinen Kunden bzw zwischen seinen Kunden untereinander auftreten können, dienen. Damit soll weiters einhergehen, dass die Mitarbeiter ihre Tätigkeit zum Wohl und im Interesse des Kunden mit einem größtmöglichen Maß an Unabhängigkeit und Objektivität ausüben können. Zu den von der IIKV geforderten Maßnahmen und Verfahren zählen insb die Evaluierung potenziell konfliktträchtiger Bereiche sowie die Kontrolle des Informationsflusses im Unternehmen, um zu verhindern, dass sensible Informationen ungefiltert an Bereiche bzw Personen gelangen, die dadurch einem Interessenkonflikt ausgesetzt werden könnten. Besonderes Augenmerk wäre hier bspw auf die Bereiche der Kundenberatung, des Eigenhandels, der Portfolioverwaltung, der Unternehmensfinanzierung, des Emissionsbereiches und der Finanzanalyse zu legen.