Mit dem Erk des OGH vom 4. 7. 2007, 7 Ob 133/07w, liegt nunmehr erstmals höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Verwaltungsgesellschaft“ iSd § 1a Abs 2 Z 1 iVm § 29 Abs 1 und 2 InvFG vor. Demnach umfasst der Begriff jede Gesellschaft, die eine in Anlage C, Schema C zum InvFG genannte Tätigkeit für einen Kapitalanlagefonds erbringt. Der vorliegende Beitrag unterzieht diese Rechtsansicht einer kritischen Würdigung.