3. Unternehmensbezogene Pflichten zur Verhinderung von „Insidertrading“ (§§ 48a ff BörseG)
3.1. Emittenten-Compliance
Seit April 2002 sind in Österreich Vorschriften in Geltung, die das allgemeine Gebot eines jeden Emittenten, Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen (§ 82 Abs 5 BörseG)56), näher ausführen (vgl §§ 48d Abs 11, 82 Abs 6 BörseG) und Grundsätze über die Informationsweitergabe in börsenotierten Unternehmen sowie über organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von Insiderinformationen statuieren; diese Regeln sind in der „Emittenten-Compliance-Verordnung - ECV“ (idF BGBl II 2005/108 57)) enthalten58). Ziel dieser Verordnung ist insb die Verhinderung und erleichterte Aufklärung von Insidergeschäften iSd § 48a und b BörseG 59) und damit verknüpft die Erhaltung der Funk-