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Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Gewinnbeteiligung in der Lebens- und Krankenversicherung1)1)Die Ausführungen geben ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.

BeiträgeDr. Peter BraumüllerZFR 2007/99ZFR 2007, 192 Heft 4 v. 14.12.2007

1. Allgemeine Überlegungen zur Gewinnbeteiligung2)2)Es sei festgehalten, dass es sich beim Begriff „Gewinne“ oder „Überschüsse“ nicht um herkömmliche Gewinne bzw Überschüsse des Versicherungsunternehmens aus seinem Geschäftsbetrieb handelt, sondern um eine erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (vgl Korinek, Rechtsaufsicht über Versicherungsunternehmen [2000] 137 ff). Es hat sich in der Praxis allerdings der Begriff „Gewinnbeteiligung“ eingebürgert, der nunmehr auch in den Gewinnbeteiligungs-Verordnungen (GBVVU, BGBl II 2006/398, und GBVKVU, BGBl II 2007/120), Niederschlag gefunden hat. in der Lebens- und Krankenversicherung

1.1. Lebensversicherung

Im Regelfall sind Lebensversicherungsverträge langfristig angelegt und es ist eine Prämienanpassung während der Laufzeit nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die Prämien für derartige Verträge unter Zugrundelegung vorsichtig gewählter Rechnungsgrundlagen3)3)Dies betrifft insbesondere die Annahmen über die Sterblichkeit, Kosten und Finanzerträge. zu kalkulieren sind, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, und zwar auch bei künftig ungünstigen Entwicklungen4)4)Dazu zählen beispielsweise eine signifikante Sterblichkeitsverbesserung im Falle von Rentenverträgen oder eine negative Entwicklung der Zinsen oder Aktienkurse., sicherzustellen5)5) Braumüller, Versicherungsaufsichtsrecht (1999) 241..

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