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Kunden, Wohlverhaltenspflichten und geeignete Gegenparteien in MiFID und WAG 2007

Beiträgeo.Univ.-Prof. Dr. Michael GruberZFR 2007/98ZFR 2007, 188 Heft 4 v. 14.12.2007

Sowohl die MiFID1)1) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 4. 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl L 145 vom 30. 4. 2004, 1, idF der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen, ABl L 114 vom 27. 4. 2006, 60. als auch die Durchführungsrichtlinie der Kommission2)2) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. 8. 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfi rmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Defi nition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl L 241 vom 2. 9. 2006, 26. sowie - in Umsetzung dieser sekundärrechtlichen Normen - das WAG 20073)3)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007) BGBl I 2007/60. differenzieren die Wohlverhaltenspflichten nach Kundenkategorien: geeignete Gegenpartei, professioneller Anleger (im WAG 2007: professioneller Kunde), Kleinanleger (im WAG 2007: Privatkunde). Dies wirft einige Auslegungsfragen auf, die im Folgenden aufgezeigt werden sollen, ohne dass der Verfasser schon fertige Lösungen anbieten kann4)4)Ausführlicher demnächst M. Gruber, Die Wohlverhaltensregeln, in Braumüller/Ennöckl/Gruber/Raschauer (Hrsg), Von der MiFID zum WAG 2007 (Beiträge der 2. ZFR-Jahrestagung, in Druck)..

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